Satzung
Bayerischer Trachtenverband e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Bayerischer Trachtenverband e.V.. Er ist der Nachfolgeverein des Landesverbandes
Bayerischer Heimat- und Volkstrachtenvereine e.V. gegr. 1909 und des Bayerischen
Trachtenverbandes e.V. gegründet 1925 als Vereinigte Gauverbände des bayerischen Oberlandes.
Der Bayerische Trachtenverband e.V. hat seinen Sitz in Traunstein und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichts Traunstein eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist
Traunstein.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Bayerische Trachtenverband e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Tätigkeit des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. gehört zum Zweckbereich "Förderung der Heimatpflege"
und umfasst insbesondere
- Erhaltung und Pflege der bodenständigen Gebirgs- und Volkstrachten, einschließlich traditioneller
Trachten, sowie deren Verbreitung maßgeblich zu fördern;
- Natürliche und geschichtliche Eigenarten des bayerischen Volkes in seinen guten Sitten eines
christlichen Menschenbildes, in seinem Brauchtum, in Mundart, Volkslied, Volksmusik,
Schuhplattler, Volkstanz und Laienspiel zu fördern, zu pflegen und zu erhalten;
- Historische Kunstwerke, handwerkliche und sonstige Denkmäler der Heimatgeschichte sowie
der Volkskunst zu wahren und zu schützen;
- Mitgliedsverbände gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit zu vertreten, mit Organisationen
und Verbänden, welche auf dem Gebiet der Heimatpflege tätig sind unter Wahrung der
eigenen Unabhängigkeit zusammen zu arbeiten;
- Jugend im Bereich der Trachtenpflege zu fördern und sie mit den Grundsätzen der Heimatund
Brauchtumspflege vertraut zu machen.
Der Bayerische Trachtenverband e.V. ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
Er erfüllt seine Zwecke insbesondere durch
- Erhaltung und Förderung der Heimat- und Trachtentage oder Gaufeste und Brauchtumsveranstaltungen;
- Vermittlung heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum, Volkslied, Schuhplattler, Volkstanz,
Mundart, Laienspiel sowie Bau- und Landschaftsgestaltung;
- Durch Übernahme von gutachtlichen Tätigkeiten für Behörden und Gauverbänden in deren
Bereichen;
- Veröffentlichungen von Stellungnahmen zu grundsätzlichen Fragen in der Trachten- und
Brauchtumspflege;
- Förderung der Jugend für die Ziele des Bayerischen Trachtenverbandes e.V.;
- Herausgabe einer Trachtenzeitschrift für das Land Bayern und Erstellung von heimatlichen
Bild-/Ton- und Schriftdokumenten;
- Schaffung eines Archivs für die Verbandsgeschichte, Förderung eines Trachtenmuseums in
Bayern mit Errichtung einer Stiftung;
- volkskundliche Fortbildung, Forschung in Brauchtum und Trachtenwesen sowie Mitarbeit in
der gesamten Heimatpflege;
- Förderung des Umweltgedankens;
- Ehrung verdienter Personen, Vereine und Einrichtungen.
Der Bayerische Trachtenverband e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Bayerischen Trachtenverbandes e.V.. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die für den Verbandszweck erforderlichen Mittel
werden aufgebracht durch Beiträge, Zuwendung (Spenden), Zuschüsse und sonstige Erträgnisse.
§ 3
Mitglieder
- Mitglied können nur Gauverbände mit Sitz in Bayern und selbständiger Verwaltung werden,
deren Mitgliedsvereine zu zwei Drittel (2/3) ihren Sitz in Bayern haben; sie müssen sich zu den
Zielen des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. bekennen und ihre Satzung darf nicht im Widerspruch
zur Satzung des Bayerischen Trachtenverbandes stehen.
Jedem Gauverband wird der Fortbestand seiner Eigenart und seiner Eigenständigkeit zugesichert.
Neu eintretende Gauverbände haben bei der Antragstellung den Nachweis zu erbringen,
dass sie vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sind
bzw. diese Anerkennung anstreben.
- Auf Beschluss des Landesvorstandes können Einzelpersonen, welche sich in der Erfüllung der
Aufgaben nach § 2 dieser Satzung besondere Verdienste erworben haben, in den bayerischen
Trachtenverband e.V. berufen oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Beginn der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme eines Mitgliedes nach § 3 entscheidet auf schriftlichen Antrag die Landesversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Austritt
- durch Auflösung
- durch Ausschluss
Der Austritt und die Auflösung eines Mitgliedsverbandes ist dem Landesvorstand durch eine schriftliche
Mitteilung der Gründe zur Kenntnis zu geben. Bei Austritt ist eine jährliche Kündigungsfrist zum
Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.
Der Ausschluss eines Mitgliedsverbandes erfolgt durch den Landesvorstand, wenn ein Mitgliedsverband
durch seine Beschlüsse und durch seine Handlungen gegen § 2 dieser Satzung verstoßen hat
oder mindestens 4 Jahre seine Rechte und Pflichten aus dieser Satzung vernachlässigte. Bei einem
Ausschluss durch den Landesvorstand ist innerhalb von 3 Monaten ein schriftlicher Einspruch möglich.
In diesem Falle entscheidet die Landesversammlung bindend, solange nicht durch Gerichte anderweitig
entschieden wird.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft kann kein Gau finanzielle oder materielle Forderungen an den Bayerischen
Trachtenverband e.V. stellen.
§ 6
Beitrag
Der Beitrag wird von der Landesversammlung beschlossen.
§ 7
Organe
Organe des Bayerischen Trachtenverbandes sind
- der Landesvorstand
- der Landesausschuss
- die Landesversammlung.
§ 8
Der Landesvorstand
Der Landesvorstand besteht aus
- dem 1. Landesvorsitzenden
- drei (3) gleichberechtigten Vertretern
- dem Schriftführer und einem Stellvertreter
- dem Kassier und einem Stellvertreter
- dem Landesjugendvertreter der Bayerischen Trachtenjugend.
Vorsitzende der Sachausschüsse sind zur Beratung mit Stimmrecht in den Landesvorstand einzuladen,
wenn die Tagesordnung entsprechende Sachthemen enthält.
Dem Landesvorstand obliegt
- die geschäftliche und organisatorische Leitung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V.
im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung;
- die Einberufung der Organe und sonstiger Veranstaltungen;
- die Durchführung aller von der Landesversammlung und vom Landesausschuss gefassten
Beschlüsse;
- die Vertretung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. bei Mitgliedschaften und Behörden;
- das Wahrnehmen von Aufgaben auf Landesebene, welche der Heimat- der Trachten- und
Brauchtumspflege dienen;
- die Mitarbeit und Förderung in den Sachausschüssen und im Jugendverband.
Der Landesvorstand tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen. Dem Landesvorstand obliegt im Sinne
von § 26 BGB die rechtliche Vertretung. Der 1. Landesvorsitzende ist allein Vertretungsberechtigt.
Der Landesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Für alle Mitglieder des Landesvorstandes ist die
Ehrenamtlichkeit Voraussetzung.
Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes während einer Amtsperiode aus, so findet in der nächsten
Landesversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt.
Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und dem Landesvorsitzenden
oder Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 9
Landesausschuss
Dem Landesausschuss gehören an
- der Landesvorstand
- alle Gauvorstände oder deren Stellvertreter
- alle Vorsitzenden der Sachausschüsse
- die nach § 3 Ziffer 2 gewählten oder berufenen Mitglieder.
Dem Landesausschuss obliegen
- die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Trachten-, Brauchtums- und Heimatpflege;
die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien;
- die Beratung und Beschlussfassung über die Ergebnisse der Sachausschüsse;
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge nach § 10 Ziffer III;
- Erstellung und Beschlussfassung einer Geschäftsordnung;
- Erteilung von Aufgaben an den Landesvorstand.
Der Landesausschuss tritt in der Regel einmal jährlich auf Einladung des Landesvorsitzenden zusammen.
Die Einladung erfolgt drei Wochen vor der Sitzung durch schriftliche Mitteilung und durch Veröffentlichung
in der Trachtenzeitschrift mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Außerordentliche Sitzungen müssen stattfinden
- auf Beschluss des Landesvorstandes,
- wenn dies mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder des Landesausschusses
unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt.
Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Landesausschusses sind jederzeit beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen welches vom Schriftführer und dem Landesvorsitzenden
oder Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 10
Landesversammlung
Die Landesversammlung ist das höchste Organ des Bayerischen Trachtenverbandes e.V.
Der Landesversammlung gehören mit Sitz-/Rede- und Stimmrecht an
- der Landesausschuss,
- die Delegierten der Gauverbände nach folgendem Delegiertenschlüssel:
Jeder Gauverband entsendet in die Landesversammlung unabhängig von seiner Mitgliederstärke
3 Delegierte und dazu ab 3.000 Mitglieder seiner angeschlossenen Heimat- und
Trachtenvereine für jeweils weitere angefangene 2.000 Mitglieder einen weiteren Delegierten.
Der Landesversammlung obliegen folgende weitere Aufgaben:
- die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits-, Protokoll-, Kassen- und Revisionsberichtes
sowie die Entlastung des Landesvorstandes;
- die Wahl des Landesvorstandes auf die Dauer von 3 Jahren mit Ausnahme des Jugendvertreters.
Dieser Wird nach der Ordnung der Bayerischen Trachtenjugend gewählt und ist von
der Landesversammlung zu bestätigen;
- die Wahl von zwei Revisoren;
- die Einsetzung und Auflösung von Sachausschüssen;
- die Beschlussfassung über die Satzung, Satzungsänderungen und Richtlinien. Für all diese
Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich;
- Auflösung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. nach § 14;
- die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern nach §§ 3, 4 und 5 dieser Satzung;
- die Beratung und Verabschiedung von grundsätzlichen Aussagen zu allen Fragen der Trachten-,
Brauchtums- und Heimatpflege sowie der bayerischen Volkskultur, soweit diese dem
Zweck des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. dienen oder zur Förderung und Erhaltung
der bayerischen Eigenart erforderlich sind;
- Beschlussfassung über gestellte Anträge.
Anträge können stellen
- die angeschlossenen Gauverbände,
- der Landesvorstand,
- der Landesausschuss,
- die Sachausschüsse,
- die Bayerische Trachtenjugend.
Eine ordnungsgemäß eingeladene Landesversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen sind als nicht abgegebene Stimmen zu behandeln.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Landesvorsitzenden.
Bei Wahlen gilt die verhältnismäßige Stimmenmehrheit, Bewerber mit den meisten abgegebenen
Stimmen sind gewählt.
Erforderliche Beschlüsse nach § 10 Abs. II Ziff. 5 und 6 müssen in der Tagesordnung bei der
Einladung enthalten sein.
Das Stimmrecht eines Gaues ruht, wenn der betreffende Gau länger als ein Jahr mit seinem
Beitrag im Rückstand ist.
Die Landesversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und wird vom Landesvorsitzenden
mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich und durch Veröffentlichung in der Trachtenzeitschrift
unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Landesversammlung ist innerhalb von 3 Monaten vom Landesvorsitzenden
einzuberufen, wenn dies ein Organ oder mindestens ein Drittel der Gauverbände unter
schriftlicher Mitteilung des Grundes beantragen.
Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und dem
Landesvorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 11
Sachausschüsse
Für alle Sachgebiete im Bereich der Zwecke des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. können von der
Landesversammlung Sachausschüsse eingesetzt und aufgelöst werden.
Die Besetzung der Sachausschüsse wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Die Ausschüsse wählen einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen Schriftführer. Diese sind
vom Landesvorstand zu bestätigen. Der Vorsitzende des Sachausschusses ist Mitglied im Landesausschuss.
Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Der Landesvorsitzende ist zu jeder Sitzung einzuladen. Er oder sein Vertreter haben im Sachausschuss
Stimm- und Rederecht.
§ 12
Bayerische Trachtenjugend
Die Bayerische Trachtenjugend ist die Jugendorganisation des Bayerischen Trachtenverbandes e.V..
Sie wird nach ihrer eigenen Ordnung selbständig geführt.
Der Landesjugendvertreter ist Mitglied des Landesvorstandes nach § 8 dieser Satzung.
Beschlüsse, Tätigkeitsberichte, die Verteilung der Zuschussmittel sind dem Landesvorstand zur Kenntnisnahme
zu übergeben.
Der Landesvorsitzende ist zu jeder Sitzung einzuladen.
Er oder sein Vertreter haben im Jugendausschuss Stimm- und Rederecht.
Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
§ 13
Auflösung
Über die Auflösung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. entscheidet die ordentliche oder außerordentliche
Landesversammlung, bei der mindestens drei Viertel (3/4) der stimmberechtigten Delegierten
anwesend sein müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht muss innerhalb von 3 Monaten eine weitere
Landesversammlung ordentlich eingeladen werden.
Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Auflösung selbst muss in
beiden Fällen mit einer Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Delegierten beschlossen
werden.
Bei Auflösung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. oder Aufhebung ohne Rechtsnachfolger oder
bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Fiskus des Freistaates Bayern
zur Förderung der Trachtenpflege im Sinne dieser Satzung zu.
§ 14
Schlussbestimmungen
In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Landesvorstand oder es gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 15
Inkrafttreten
Die Namensänderung und Neufassung der Satzung wurde bei der Jahresversammlung am 29. September
2002 beschlossen und für in Kraft gesetzt erklärt.
Die vorstehende Fassung der Satzung ist unter der Nummer 39 eingetragen.
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