Satzung des Bayerischen Trachtenverband e.V.

§ 1 Name und Sitz
  • Der  Verein führt den Namen Bayerischer Trachtenverband e.V.. Er ist der Nachfolgever­ ein des Landesverbandes Bayerischer Heimat- und Volkstrachtenvereine e.V. gegr. 1909 und des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. gegründet 1925 als Vereinigte Gauver­ bände des bayerischen Oberlandes.
  • Der Bayerische Trachtenverband e.V. hat seinen Sitz in Traunstein und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter der Nummer VR 39 eingetragen. Der Gerichts­ stand ist Traunstein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben

I.    Die Tätigkeit des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. umfasst  folgende  Zweckbereiche nach § 52 (2) AO: Förderung der Heimatpflege- und Heimatkunde, Förderung des traditionellen Brauchtums, Förderung der Jugendhilfe, Förderung von Kunst und Kultur,  Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und Förderung der Volks- und Berufsbildung. Diese Zwecke umfassen insbesondere:

a)    Erhaltung und Pflege der bodenständigen, historischen Gebirgs- und Volkstrachten, einschließlich traditioneller Trachten, sowie deren Verbreitung maßgeblich zu fördern

b)    Natürliche und geschichtliche Eigenarten des bayerische n Volkes in seinen guten Sitten eines christlichen Menschenbildes, in seinem Brauchtum, in Mundart, Volkslied, Volksmusik, Schuhplattler, Volkstanz und Laienspiel zu fördern, zu pflegen und zu erhalten

c)    Historische Kunstwerke, handwerkliche und sonstige Denkmäler der Heimatgeschichte sowie der Volkskunst zu wahren und zu schützen

d)    Mitgliedsverbände gegenüber dem Staat und der Öffentlichkeit zu vertreten, mit Organisationen und Verbänden, welche auf dem Gebiet der Heimatpflege tätig sind unter Wahrung der eigenen Unabhängigkeit zusammen zu arbeiten

e)    Jugend im Bereich der Trachtenpflege zu fördern und sie mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut zu machen

II.    Der Bayerische Trachtenverband e.V. ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

III.    Er erfüllt seine Zwecke insbesondere durch:
a)    Erhaltung und Förderung der Heimat- und Trachtentage oder Gaufeste und Brauchtumsveranstaltungen

b)    Vermittlung heimatkundlicher Beratung in Tracht, Brauchtum , Volkslied, Schuhplattler,
Volkstanz, Mundart, Laienspiel sowie Bau- und Landschaftsgestaltung

c)    Übernahme von gutachtlichen Tätigkeiten für Behörden und Trachtenverbände in deren Bereichen

d)    Veröffentlichungen von Stellungnahmen zu grundsätzlichenFragen in der Trachten und Brauchtumspflege

e)    Förderung der Jugend für die Ziele des Bayerische n Trachtenverbandes e.V.

f)    Herausgabe einer Trachtenzeitschrift für das Land Bayern und Erstellung von heimatlichen Bild-/Ton- und Schriftdokumenten

g)    Schaffung eines Archivs für die Verbandsgeschichte, Förderung eines Trachtenmuseums in Bayern

h)    volkskundliche Fortbildung, Forschung in Brauchtum und Trachtenwesen sowie Mitarbeit in der gesamten Heimatpflege

i)    Förderung des Umweltgedankens

j)    Ehrung verdienter Personen, Vereine und Einrichtungen

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Ab­ schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder, Rechte und Pflichten

I. Mitglied können nur Trachtenverbände mit Sitz in Bayern und selbstständiger Verwaltung werden; sie müssen sich zu den Zielen des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. beken­nen und ihre Satzung darf nicht im Widerspruch zur Satzung des Bayerischen Trachten­ verbandes stehen. Jedem Trachtenverband wird der Fortbestand seiner Eigenart und seiner Eigenständigkeit zugesichert.

II. Die Aufnahme eines Trachtenverbandes ist schriftlich zu beantragen. Neu eintretende Trachtenverbände müssen eine Aufnahmegebühr entrichten. Über die Aufnahme sowie die Höhe der Aufnahmegebühr beschließt die Landesversammlung. Weiter haben Trachtenverbände vor der Aufnahme den Nachweis zu erbringen, dass sie vom zuständigen Fi­nanzamt als gemeinnützig anerkannt sind bzw. diese Anerkennung anstreben. Wegfall oder Änderungen bezüglich der Gemeinnützigkeit sind dem Landesvorstand unverzüglich mitzuteilen.

III. Auf Beschluss des Landesvorstandes können Einzelpersonen, welche sich in der Erfül­lung der Aufgaben nach § 2 dieser Satzung besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

IV. Jeder Trachtenverband ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. zu verhalten. Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Die Mitgliedsverbände sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge bzw. Umlagen, sowie deren Fälligkeit werden von der Landesversammlung bestimmt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Austritt
b) durch Auflösung
c) durch Ausschluss

II. Der Austritt und die Auflösung eines Mitgliedsverbandes sind dem Landesvorstand schriftlich zu erklären. Beim Austritt ist eine jährliche Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres einzuhalten.

III. Ein Mitgliedsverband kann aus dem Bayerischen Trachtenverband ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Landesversammlung entscheidet in geheimer Abstimmung.
Ausschlussgründe sind insbesondere:
a) grober oder wiederholter Verstoß gegen die Satzung
b) grober oder wiederholter Verstoß gegen Ordnungen oder Beschlüsse des Bayerischen Trachtenverbandes
c) schwere Schädigung des Ansehens des Bayerischen Trachtenverbandes
d) wenn das Vertretungsrecht mindestens zwei Jahre nicht wahrgenommen bzw. die Mitarbeit versagt wird

IV. Ein Mitgliedsverband kann weiter ausgeschlossen werden, wenn er, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

V. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich vor dem Landesvorstand schriftlich und/oder persönlich zu rechtfertigen.

VI. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft kann kein Mitgliedsverband finanzielle oder materielle Forderungen an den Bayerischen Trachtenverband e.V. stellen.

§ 6 Organe

Organe des Bayerischen Trachtenverbandes sind
a) der Landesvorstand
b) der Landesausschuss
c) die Landesversammlung

§ 7 Landesvorstand

I. Der Landesvorstand besteht aus
a) dem 1. Landesvorsitzenden
b) drei gleichberechtigten Vertretern
c) dem Schriftführer und einem Stellvertreter
d) dem Kassier und einem Stellvertreter
e) dem Landesjugendvertreter der Bayerischen Trachtenjugend oder dessen Stellvertreter

II. Vorsitzende der Sachausschüsse sind zur Beratung mit Stimmrecht in den Landesvorstand einzuladen, wenn die Tagesordnung entsprechende Sachthemen enthält.

III. Dem Landesvorstand obliegt
a) die geschäftliche und organisatorische Leitung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung
b) die Einberufung der Organe und sonstiger Veranstaltungen
c) die Durchführung aller von der Landesversammlung und vom Landesausschuss gefassten Beschlüsse
d) die Vertretung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. bei Mitgliedschaften und Behörden
e) das Wahrnehmen von Aufgaben auf Landesebene, welche der Heimat-, der Trachten­ und Brauchtumspflege dienen
f) die Mitarbeit und Förderung der Sachausschüsse und der Bayerischen Trachtenjugend

IV. Der Landesvorstand tritt mindestens vier Mal jährlich zusammen. Dem Landesvorstand obliegt im Sinne von§ 26 BGB die rechtliche Vertretung. Der 1. Landesvorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Daneben sind ein stellvertretender Landesvorsitzender und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Landesvorstandes während einer Amtsperiode aus, so findet in der nächsten Landesversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtszeit statt. Hauptamtlich beschäftigtes Personal kann nicht in den Landesvorstand gewählt werden.

V. Beschlüsse des Landesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheitgefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Landesvorsitzenden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Schriftführer und dem 1. Landesvorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 8 Landesausschuss

I. Dem Landesausschuss gehören an:
a) der Landesvorstand
b) alle Gauvorstände / Trachtenverbandsvorsitzende oder deren Stellvertreter
c) alle Vorsitzenden der Sachausschüsse oder deren Stellvertreter
d) die nach § 4 Abs. III ernannten oder berufenen Mitglieder

II. Dem Landesausschuss obliegen:
a) die Stellungnahme zu einschlägigen Fragen der Trachten-, Brauchtums- und Heimatpflege
b) die Beratung und Verabschiedung grundsätzlicher Aussagen und Richtlinien
c) die Beratung und Beschlussfassung über die Ergebnisse der Sachausschüsse
d) Antragstellung nach § 9 Abs. III
e) Erstellung und Beschlussfassung einer Geschäftsordnung
f) die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen und pauschalen Tätigkeitsvergütungen
g) Erteilung von Aufgaben an den Landesvorstand

III. Der Landesausschuss tritt in der Regel einmal jährlich auf Einladung des Landesvorsitzenden zusammen. Die Einladung erfolgt drei Wochen vor der Sitzung durch schriftliche Mitteilung und durch Veröffentlichung in der Trachtenzeitschrift mit Bekanntgabe der Tagesordnung.

IV. Eine außerordentliche Landesausschusssitzung ist innerhalb von drei Monaten vom 1. Landesvorsitzenden einzuberufen, wenn dies ein Organ oder mindestens ein Drittel der Gauverbände/Trachtenverbände unter schriftlicher Mitteilung des Grundes beantragt.

V. Ordnungsgemäß einberufene Sitzungen des Landesausschusses sind jederzeit beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Landesvorsitzenden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen welches vom Schriftführer und dem Landesvorsitzenden oder Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 9 Landesversammlung

I.Die Landesversammlung ist das höchste Organ des Bayerischen Trachtenverbandes e.V.
Der Landesversammlung gehören mit Sitz-/Rede- und Stimmrecht an:
a) der Landesausschuss
b) die Delegierten der angeschlossenen Trachtenverbände gemäß nachstehendem Delegiertenschlüssel; als Stichtag für die Bemessungsgrundlage gilt der 01.01. des jeweils laufenden Jahres.

Jeder Trachtenverband entsendet in die Landesversammlung unabhängig von seiner Mitgliederstärke drei Delegierte und dazu ab 3.000 Mitglieder seiner angeschlossenen Heimat- und Trachtenvereine für jeweils weitere angefangene 2.000 Mitglieder einen weiteren Delegierten. Die Trachtenverbände legen fest, wen sie zur Landesversammlung entsenden.

II. Der Landesversammlung obliegen folgende weitere Aufgaben:
a) die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeits-, Protokoll-, Kassen- und Revisionsberichtes sowie die Entlastung des Landesvorstandes
b) die Wahl des Landesvorstandes auf Dauer von drei Jahren mit Ausnahme des Jugendvertreters. Dieser wird nach der Ordnung der Bayerischen Trachtenjugend gewählt und ist von der Landesversammlung zu bestätigen
c) die Wahl von zwei Revisoren auf Dauer von drei Jahren
d) die Einsetzung und Auflösung von Sachausschüssen
e) die Beschlussfassung über die Satzung, sowie Satzungsänderungen. Für diese Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich
f) Auflösung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. nach§ 14
g) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern nach §§ 4 und 5 dieser Satzung
h) die Beratung und Verabschiedung von grundsätzlichen Aussagen zu allen Fragen der Trachten-, Brauchtums- und Heimatpflege sowie der bayerischen Volkskultur, soweit diese dem Zweck des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. dienen oder zur Förderung und Erhaltung der bayerischen Eigenart erforderlich sind
i) Beschlussfassung über gestellte Anträge

III. Anträge können stellen
a) die angeschlossenen Trachtenverbände
b) der Landesvorstand
c) der Landesausschuss
d) die Sachausschüsse
e) die Bayerische Trachtenjugend

IV.
a) Eine ordnungsgemäß eingeladene Landesversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind als nicht abgegebene Stimmen zu behandeln.
b) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Landesvorsitzenden.
c) Bei Wahlen gilt die einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
d) Erforderliche Beschlüsse nach § 9 Abs. II Buchst. e, f, g und i müssen in der Tagesordnung bei der Einladung enthalten sein.

V. Die Landesversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und wird vom Landesvorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich und durch Veröffentlichung in der Trachtenzeitschrift unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

Die Landesversammlung wird vom 1. Landesvorsitzenden geleitet. Die Landesversammlung kann jedoch einen Versammlungsleiter bestimmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Eine außerordentliche Landesversammlung ist innerhalb von drei Monaten vom Landesvorsitzenden einzuberufen, wenn dies ein Organ oder mindestens ein Drittel der Mitgliedsverbände unter schriftlicher Mitteilung des Grundes beantragen.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer und dem Landesvorsitzenden bzw. Versammlungsleiterzu unterschreiben ist.

§ 10 Finanzen

I. Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Bayerischen Trachtenverbandes werden aufgebracht durch:
a) Beiträge
b) Umlagen
c) Zuwendungen
d) Zuschüsse
e) sonstige Weise

II. Der Bayerische Trachtenverband e. V. ist berechtigt, von seinen angeschlossenen Trachtenverbänden eine Umlage zu erheben. Die Höhe der Umlage darf maximal 2 € pro Jahr und gemäß der in den Statistikkarten gemeldeten Mitglieder, der den einzelnen Verbandsmitgliedern (Trachtenverbänden) angeschlossenen Heimat- und Trachtenvereine, betragen. Beiträge und Umlagen werden von der Landesversammlung beschlossen.

III. Zuschüsse an die Trachtenverbände werden nach den Förderrichtlinien des Zuwendenden verteilt.

§ 11 Vergütungsregelung

I. Persönliche Ausgaben, Spesen und Reisekosten u. ä. werden, soweit sie im Interesse des Vereins notwendig waren, erstattet. Der Vorstand kann insoweit Auslagen­ und Spesenpauschalen beschließen oder es erfolgt eine Erstattung gegen belegmäßigen Nachweis konkret entstandener Aufwendungen. Die Pauschalerstattung ist maximal zulässig bis zur Höhe der ertragssteuerfrei auszahlbaren Pauschbeträge .

II. Den für den Verein im Rahmen einer Organstellung tätigen Personen kann eine angemessene Vergütung für Zeitaufwand gewährt werden. Über die Höhe entscheidet die Landesversammlung, dabei ist § 3 II zu beachten.

III. Soweit Mitglieder des Vereins außerhalb einer Organstellung hauptberuflich oder nebenberuflich oder gelegentlich für den Verein tätig sind und hierfür eine Vergütung erhalten sollen, richten sich die Einzelheiten nach den mit dem geschäftsführenden Vorstand getroffenen Vereinbarungen oder Verträgen.

§ 12 Sachausschüsse

I. Für alle Sachgebiete im Bereich der Zwecke des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. können von der Landesversammlung Sachausschüsse eingesetzt und aufgelöst werden. Die Besetzung der Sachausschüsse wird in der Geschäftsordnung geregelt. Der Vorsitzende des Sachausschusses oder dessen Stellvertreter ist Mitglied im Landesausschuss.

II. Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Der Landesvorsitzende ist zu jeder Sitzung einzuladen. Er oder sein Vertreter haben im Sachausschuss Stimm- und Rederecht.

§ 13 Bayerische Trachtenjugend

I. Die Bayerische Trachtenjugend ist die Jugendorganisation des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. Sie wird nach ihrer eigenen Ordnung selbstständig geführt.
Der Landesjugendvertreter ist Mitglied des Landesvorstandes nach§ 7 dieser Satzung. Beschlüsse, Tätigkeitsberichte, die Verteilung der Zuschussmittel sowie der jährliche, durch die Verbandsrevisoren geprüfte, Kassenabschluss sind dem Landesvorstand vorzulegen.

II. Der Landesvorsitzende ist zu jeder Sitzung einzuladen. Er oder sein Vertreter haben im Landesjugendausschuss Stimm- und Rederecht. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Auflösung

I. Über die Auflösung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. entscheidet die ordentliche oder außerordentliche Landesversammlung, bei der mindestens drei Viertel (3/4) der stimmberechtigten Delegierten anwesend sein müssen. Wird diese Zahl nicht erreicht muss innerhalb von drei Monaten eine weitere Landesversammlung ordentlich eingeladen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Auflösung selbst muss in beiden Fällen mit einer Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Delegierten beschlossen werden.

II. Bei Auflösung des Bayerischen Trachtenverbandes e.V. oder Aufhebung ohne Rechtsnachfolger oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen dem Fiskus des Freistaates Bayern zu, der es zur Förderung der Trachtenpflege im Sinne dieser Satzung einsetzt.

§ 15 Schlussbestimmungen

I. Zur Durchführung dieser Satzung können Ordnungen erlassen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung .

II. In allen in dieser Satzung nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Landesvorstand oder es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

§ 16 Inkrafttreten

Die Neufassung der Satzung wurde von der Landesversammlung am 24. September 2017 beschlossen.