Corona-Nachrichten Nr. 18; Testungen bei Jugendleiterinnen und Jugendleitern

aufgrund der Testpflicht bei den Jugendleiterinnen und Jugendleitern aber auch bei den Musikern in den Vereinsproben hat es einige Fragen gegeben.

Hier kommen die Antworten:

1. Testungen der Aufsichtspersonen

Aufsichtspersonen, wie Jugendleiterinnen und Musiker müssen sich vor den Proben testen und das Testergebnis auch vorweisen können. Dabei gibt es im Prinzip drei Möglichkeiten:

  • PCR-Test:
    • PCR-Test können bei niedergelassenen Ärzten oder in den lokalen Testzentren durchgeführt werden. Er darf nicht älter als 48 Stunden alt sein.
  • Schnelltests:
    • Dürfen nur von medizinisch geschultem Personal bei Ärzten, in Testcentren oder Apotheken durchgeführt werden. Sie dürfen nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Selbsttests:
    • Müssen vor Ort selbst oder durch eine beauftragte Person unter Aufsicht durchgeführt werden. Wenn der Selbsttest positiv ist, dann muss die Person vom Rest der Gruppe getrennt werden und ein PCR-Test angemeldet werden.

Ein negatives Testergebnis müssen die Übungsleiter auch bei einer Inzidenz zwischen 50 und 100 vorlegen!

2. Schnelltests in Arbeit und Schule

  • Diese Tests können nicht für die Tätigkeit im Verein gezählt werden. In dem Fall, dass jemand in Schule/Arbeit einen Selbsttest gemacht hat, müsste er unter Aufsicht nochmals einen Selbsttest machen.
  • Wenn man allerdings eine Bescheinigung eines PCR-Tests oder eines Schnelltests (Apotheke, Testcenter, Arzt) hat, dann gilt die innerhalb der oben angegebenen Fristen.

3. Buam und Madl in der Probe

  • Leider ist es im Moment noch nicht erlaubt, dass die Proben mit Körperkontakt durchgeführt werden. Das heißt, dass man noch keine echten Tanzproben durchführen kann.

Corona-Nachrichten Nr. 18 zum nachlesen.

Zurück