Corona-Nachrichten Nr. 28

Im Bezug auf die Corona-Regelungen ist wieder einiges in Bewegung. Daher versuchen wir euch heute wieder auf den neuesten Stand zu bringen.

Vereinsabend im Vereinsheim oder der Gaststätte:

Der Vereinsabend kann unter Einhaltung der 2G-Regelung stattfinden. Dies gilt sowohl für Vereinsheime die als Gastwirtschaften geführt werden als auch für Vereinsheime, die keine Gastwirtschaften sind.

Vereinsversammlung:

Eine Vereinsversammlung kann unter der 2G-Regelung abgehalten werden.

Plattler- und Tanzproben:

  1. Proben sind unter Einhaltung der 3G-Regelung möglich. Das heißt, man muss entweder Geimpft, Genesen oder Getestet sein.
  2. Die Kapazitätsgrenze der Probenräume liegt bei 50%, wenn es eine sicherheitstechnische Kapazitätsgrenze gibt. (z.B.: Brandschutz) Wenn es eine solche Grenze nicht gibt, dann kann die Höchstteilnehmerzahl mithilfe des Mindestabstands von 1,5m berechnet.
  3. Jugendleiter und/Vortänzerinnen müssen ebenfalls die 3G-Regelung einhalten
  4. Auf den Wegen, Toiletten, etc. gilt FFP2-Maskenpflicht

Gesangs- und Musikproben:

Können unter Einhaltung der 3G-Regelungen stattfinden. Solange die künstlerische Darbietung nicht gestört wird, muss eine FFP2-Maske getragen werden. Der Mindestabstand von 1,5m ist einzuhalten, solange auch dieser die künstlerische Darbietung nicht stört!

Wer muss sich wie testen:

Kinder bis 6

Keine Nachweise notwendig

Zwischen 6 und 18

- Schüler, die sich in der Schule testen, müssen keine Nachweise erbringen

- Nicht-Schüler müssen 3G nachweisen

Ab dem 18. Geburtstag

- Schüler, die sich in der Schule testen, müssen keine Nachweise erbringen

- Jeder andere muss einen 3G-Nachweis erbringen

Ehrenamtliche

- Jeder muss einen 3G-Nachweis erbringen

- Sollte ein Jugendleiter noch Schüler sein und regelmäßig getestet werden, dann gelten die Schultestungen als Nachweis

Zuschauer

- Bis 14 muss man keinen Nachweis erbringen

- Ab 14 gilt 2G

- Für Schülerinnen und Schüler gelten die Testungen in den Schulen entsprechend

Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können

- Das Attest muss im Original vorgelegt werden.

- Testnachweis erforderlich

 

Corona-Nachrichten Nr. 28 vom 22.02.2022

Corona-Nachrichten Nr.28.pdf (175,6 KiB)

Zurück